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cocos - cocos© - markenrecht

 

 

cocos - cocos® ist eine europaweit eingetragene marke der cocos-promotions gmbh

 

urkundennummer: 307 63 794 vom 18.01.2008. wir behalten uns maßnahmen wegen markenrechtsverletzungen vor.

 

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cocos - allgemeine informationen zum markenrecht,
quelle: wikipedia stand 07.12.2009, (licenced by CC-by sa-3.0):

 

markenrechte können auf nationaler, europäischer und internationaler ebene bestehen. dementsprechend gibt es nationale marken, eu-marken und ir-marken. um markenrechte wirksam abzusichern, ist es daher im ersten schritt erforderlich, den voraussichtlichen territorialen wirkungsbereich des künftigen markeninhabers festzustellen. dabei kann es schon allein im hinblick auf aktivitäten im weltweit zugänglichen internet sinnvoll sein, den markenschutz über das eigene land hinaus zu erstrecken.

 

im zweiten schritt ist durch eine markenrecherche in den einschlägigen markenregistern der in betracht kommenden länder festzustellen, ob bereits ältere rechte in dem betreffenden land existieren, die einen neuen markenschutz ausschließen.

 

falls dies nicht der fall ist, muss im dritten schritt die marke auf die speziellen bedürfnisse des künftigen markeninhabers zugeschnitten werden. hierbei geht es sowohl um die auswahl und gestaltung der marke selbst als auch um deren korrekte klassifizierung anhand der klasseneinteilung der waren und dienstleistungen nach nizzaer klassifikation, damit der markenanmelder in seinen künftigen aktivitäten mit der marke optimal abgesichert ist.

 

schließlich kann im letzten schritt für die so ausgewählte marke eine markenanmeldung ausgearbeitet und prioritätswahrend bei dem betreffenden markenamt hinterlegt werden. mit erfolgreichem abschluss des registrierungsverfahrens erhält der anmelder eine markenurkunde. nun muss noch die dreimonatige widerspruchsfrist abgewartet werden, bevor die marke formell bestandskräftig wird und im geschäftsverkehr verwendet werden kann – das ®-Zeichen darf nun dem markennamen angefügt werden.

 

kollision von markenrecht und domainrecht?

besondere probleme kann die frage aufwerfen, ob eine eingetragene und geschützte marke die eintragung und nutzung einer internet-domain hindern kann.g enerell gilt: der berechtigte markeninhaber kann vom unberechtigten domainbetreiber unterlassung der nutzung und übertragung der domain verlangen. allerdings nur, wenn die domain für die von der marke geschützten waren und dienstleistungen genutzt wird. darüber hinausgehende ansprüche sind möglich (zum beispiel schadensersatz), hängen aber vom vorliegen von fahrlässigkeit oder sogar vorsatz beim unberechtigten domainbetreiber ab.

begriff

mit dem anfang 1995 in kraft getretenen gesetz über den schutz von marken und sonstigen kennzeichnungen (MarkenG) wird der begriff der marke gesetzlich wie folgt definiert:

 

die hauptfunktion der marke besteht darin, dem verbraucher oder endabnehmer die ursprungsidentität der gekennzeichneten waren oder dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese ware oder dienstleistung ohne verwechslungsgefahr von waren und dienstleistungen anderer herkunft zu unterscheiden. niemals kann ein produkt selbst die marke sein. was also produktbedingt geformt ist, stellt nicht gleichzeitig die marke des produktes dar.

„als marke können alle zeichen, insbesondere wörter einschließlich personennamen, abbildungen, buchstaben, zahlen, hörzeichen, dreidimensionale gestaltungen einschließlich der form einer ware oder ihrer verpackung sowie sonstige aufmachungen einschließlich farben und farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, waren oder dienstleistungen eines unternehmens von denjenigen anderer unternehmen zu unterscheiden“

<cite>– (§ 3 Abs. 1 MarkenG)</cite>

 

hiernach sind grundsätzlich alle zeichen schützbar, denen allgemeine unterscheidungseignung zukommt. da marken für konkrete waren oder dienstleistungen eingetragen werden, können nur marken eingetragen werden, denen kein absolutes schutzhindernis im wege steht. das heißt, dass die marke sich grafisch darstellen lassen muss (§ 8 Abs. 1 MarkenG), dass sie für jede der beanspruchten waren bzw. dienstleistung unterscheidungskräftig sein muss und dass sie nicht von wettbewerbern zur beschreibung ihrer waren oder dienstleistungen benötigt werden kann, d. h. es darf kein freihaltebedürfnis bestehen. außerdem sind im MarkenG noch weitere so genannte absolute schutzhindernisse vorgesehen, die aber in der praxis keine große rolle spielen. es sei hier nur die so genannte bösgläubigkeit erwähnt, nach der die eintragung einer marke auch verweigert werden kann, wenn sie offensichtlich in bösgläubiger absicht angemeldet wurde – beispielsweise um wettbewerber zu blockieren.

 

nachweis lizenzbestimmungen wikipedia texte: http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

 

ihr cocos-team

 

 

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